| Makler |
Südafrika hat eines
der fortschrittlichsten und bestorganisierten Landregistrierungssysteme
der Welt. Es bietet die grösstmögliche Sicherheit
hinsichtlich der Besitzverhältnisse an der Immobilie. Es
gibt Auskunft über die genauen Details der Immobilie sowie
die jeweiligen Rechte und Dienstbarkeiten, die daran hängen.
Beim Kauf einer Immobilie hat der Makler in Südafrika
eine wesentlich größere Bedeutung als in Deutschland.
In der Regel stellt er mit den Parteien den Kaufvertrag auf,
prüft ihn und fungiert meistens auch noch als Zeuge für
die Unterschrift.
Der Immobilienmakler sollte ein Mitglied des "Estate
Agents Board of South Africa" sein. Diese Mitgliedschaft
kann nur erworben werden durch eine spezielle Ausbildung mit
anschließend bestandener Prüfung. Nur durch diese
Mitgliedschaft ist gewährleistet, dass das beim Makler
geführte Treuhandkonto durch das "Treufondzertifikat"
abgesichert ist.
|
| Kaufvertrag |
Der Kaufvertrag wird generell durch ein Kauf-Angebot ("offer to purchase")
vorbereitet, d.h. der Kunde gibt auf einem entsprechenden
Vordruck seine Offerte ab. Obwohl dieses Dokument nur "Kaufangebot"
heisst, wird es durch die Akzeptierung und Unterschrift des
Verkäufers zu einem rechtlich bindenden Kaufvertrag.
Daher sollte man, wenn nötig, vor Unterschrift eines
Kaufangebotes rechtlichen Beistand einholen. Im Kaufvertrag
ist vorgesehen, daß in der Regel 10 % des Kaufpreises
innerhalb einer vereinbarten Frist (ca. 2 Wochen) auf ein
Anderkonto des Maklers zu zahlen ist. Makler und Notare haben
strenge staatliche Auflagen hinsichtlich der bei Ihnen geführten
Treuhandkonten, sodaß man vor Veruntreuung sicher sein
kann.
Der Rest des Kaufpreises muß bei Grundbucheintrag an
den Notar gezahlt werden. Die Anzahlung, von der der Makler
normalerweise seine Provision von 7,5 % (ist nun allgemein in SA üblich) einbehält,
wird nach erfolgtem Eintrag ins Grundbuch auch an den Notar
bezahlt.
Die Provision wird in der Regel vom Verkäufer getragen.
In Ausnahmefällen kann auch eine andere Regelung vereinbart
werden.
Bei Finanzierung über eine Hypothek ist eine Bestätigung
des Kreditinstitutes vorzulegen. Wenn keine besonderen Schwierigkeiten
auftreten, erfolgt der Grundbucheintrag innerhalb von 4-6
Wochen. Ausländer können durch eine südafrikanische
Großbank bis zu 50 % des Wertes einer Immobilie finanzieren.
Es muß jedoch sichergestellt sein, daß Zins und
Tilgung entweder durch lokale Mieteinnahmen oder durch einen
Dauerauftrag aus dem Ausland bedient werden.
Die Übernahme einer Immobilie (occupation) erfolgt normalerweise
nach dem Grundbucheintrag, kann aber nach Vereinbarung gegen
Zahlung eines Nutzungsentgeltes auch schon früher erfolgen.
Die vom Notar (conveyancer) vorbereiteten Dokumente zur Registrierung des Eigentumsübergangs muß mit schwarzer Tinte unterzeichnet und beglaubigt sein
(d.h. Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar im Heimatland), falls die Unterzeichnung ausserhalb Südafrikas erfolgt. Dies ist manchmal unbequem, sodaß
es ratsam ist, hierfür eine Vertretungsvollmacht an eine Person des Vertrauens innerhalb Südafrikas zu erteilen.
Wenn der Käufer verheiratet ist und die Ehe ausländischem Recht unterliegt, ist bei der Bestellung einer Grundstücksbelastung zu beachten, daß der Ehegatte
des Käufers mit unterschreiben muß.
|
| Weitere Dokumente |
"Voetstoots" (Afrikaans)
Dies ist eine Standardbestimmung in allen Kaufverträgen, die besagt, daß das Grundstück in dem Zustand gekauft wird, in dem es sich bei Vertragsabschluss
befunden hat, einschließlich aller offenen und verborgenen Mängel, es sei denn, der Verkäufer verschweigt absichtlich Mängel, die ihm bekannt sind oder stellt
diese falsch dar.
In Südafrika ist es nicht üblich, ein Grundstück vermessen zu lassen. Gleichwohl kann dies mit Hilfe eines Maklers oder Anwalts erfolgen. Die Vermessung sollte
dann als Kaufbedingung vereinbart werden, wenn sie für den Käufer von Bedeutung ist.
Electrical und Beetle-Free Certificate
Von Gesetz wegen muß der Verkäufer eines Grundstücks ein gültiges Zertifikat vorlegen, das bestätigt, daß die Elektroinstallation des Kaufobjekts den Sicher-
heitserfordernissen entspricht.
Mit dem "Beetle-Free Certificate" wird bestätigt, daß alle gefährdeten Gebäudeteile frei von Befall durch bestimmte tierische Schädlinge sind. Dies gilt nur für
Grundstücke, nicht für Wohnungen.
|
| Kosten |
Maklerprovision: derzeit 7,5 % + 14 % MwSt (wird i.d.R.
vom Verkäufer bezahlt).
Überschreibungskosten (transfer costs):
Die Kosten für den Notar werden
nach einer festgelegten Gebührentabelle berechnet und
betragen zwischen 1,5 und 2 % des
Kaufpreises. Diese Kosten werden vom Käufer getragen.
Grunderwerbssteuer (transfer duty):
Diese ist auch vom Käufer zu
bezahlen. Bei Privatpersonen gelten folgende Steuersätze:
|
Kaufpreis |
Grunderwerbssteuer |
|
| R 0 - R 499.999 |
keine Steuer |
| R 500.001 - R 999.999 |
5 % |
| R 1.000.000 und mehr |
8 % auf den Wert überR 1.000.000.- + R 25000.- |
|
Bei juristischen Personen (Gesellschaften) beträgt die
Grunderwerbssteuer generell 8 % des Kaufpreises.
|
| Besonderheiten fuer Ausländer ("Non-Residents") |
Die Südafrikanische Reservebank bezeichnet
Ausländer - gleich, ob es sich um natürliche oder
juristische Personen handelt, deren normaler Wohnort außerhalb
des gemeinsamen südafrikanischen Währungsgebietes
liegt, als "non-residents".
Non-residents können in Südafrika unbegrenzt Immobilien
erwerben, unterliegen aber bestimmten Vorschriften:
Für den Transfer von Devisen (Euro, Dollar) zur Zahlung
einer Immobilie muß ein sog. "Non-Resident"-Konto
bei einer südafrikanischen Großbank (ABSA, First
National, Standard Bank, Nedbank) eröffnet werden. Hierzu
genügt die Vorlage des Passes und eine kleine Einzahlung.
Alle Gelder, die auf diesem "Non-Resident"- Konto
eingehen, werden automatisch über die Reserve Bank geleitet
und dadurch auch überwacht. Alle Beträge (auch Gewinne
aus Festgeldanlagen, Mieteinnahmen etc.) können dann
auch von diesem Konto später jederzeit wieder ins Ausland
transferiert werden.
Der "Non-Resident" kann in Südafrika nur bis
zu 50 % des Wertes einer Immobilie finanzieren. Der andere
Teil muss aus dem Ausland transferiert werden. Die Rückzahlung
einer Hypothek muß entweder durch Mieteinnahmen vor
Ort oder aber durch regelmäßigen Transfer aus dem
Ausland (über das "Non-Resident"-Konto) garantiert
werden. Da die Hypothekenzinsen in Südafrika jedoch sehr
hoch sind, empfiehlt es sich - falls möglich - im Ausland
zu finanzieren. Mieterträge muß der
"Non-Resident" vor Ort versteuern.
|
| Steuern |
Südafrika hat mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen. Zinserträge und Mieteinnahmen unterliegen der Besteuerung in Südafrika (at source).
Einige Steuersätze (gilt nicht für juristische Personen/Gesellschaften)
|
Einkommen in SA: |
Einkommenssteuer-Tarif |
|
| 0 - 46.000 Rand |
keine Steuer |
| 46.001 - 122.000 Rand |
18 % |
| 122.001 - 1950.000 Rand |
21.960 Rand + 25 % a. d. Teil der 122.000 Rand übersteigt |
| 195.001 - 270.000 Rand |
40.210 Rand + 30 % a. d. Teil der 195.000 Rand übersteigt |
| 270.001 - 380.000 Rand |
62.710 Rand + 35 % a. d. Teil der 270.000 Rand übersteigt |
| 380.001 - 490.000 Rand |
101.210 Rand + 38 % a. d. Teil der 380.000 Rand übersteigt |
| 490.001 u. höher |
143.010 Rand + 40 % a. d. Teil der 490.000 Rand übersteigt |
|
Der Höchststeuersatz beträgt 40 %.
Steuerfreies Einkommen:
Unter 65 Jahre 46.000 Rand
Über 65 Jahre 74.000 Rand
Im konkreten Fall empfiehlt es sich, eine Steuerberater zu kontaktieren, da die Steuergesetzgebung sehr komplex ist und jährlich Anpassungen vorgenommen werden.
Steuersätze für Kleingewerbe (small business corporations)
|
| 10000 - 300.000 Rand |
keine Steuer |
| 300.001 - 1.000.000 Rand |
10 % |
| 1.000.001 u. höher |
28% |
|
Erbschaftssteuer:
Die Erbschafts- wie auch die Schenkungssteuer - beträgt
25 % bei einem Freibetrag von
1,5 Mio Rand.
Kapitalertragssteuer:
Per 1. Oktober 2001 wurde eine Kapitalertragssteuer eingeführt
(capital gains tax "CGT").
Massgeblich für eine evtl. spätere Besteuerung ist
der Wert einer Immobilie (per 1.10.2001)
oder - bei späterem Kauf - der Neuwert.
Die CGT wird nur im Falle der Veräusserung mit Gewinn
fällig.
Freibeträge und Steuersätze
hängen von verschiedenen Faktoren ab (z. Bsp. Rechtsform
des Eigentümers, Immobilie als Haupt- bzw. Nebenwohnsitz
u.v.m.) Wir empfehlen daher, den Rat eines Experten einzuholen.
ABGELTUNGSSTEUER beim VERKAUF einer Immobilie:
Seit dem 1. September 2007 wurde eine neue Regelung, hinterlegt im § 35 des Einkommensteuergesetzes, eingeführt. Hierin wurde festgelegt, daß der Notar beim Verkauf einer Immobilie von einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb Südafrikas hat, vom Kaufpreis eine Abgeltungssteuer einbehalten muss. Diese Steuer wird aber nur fällig, wenn der Verkaufspreis 2 Millionen Rand übersteigt.
Der nominelle Steuersatz hängt vom Status des Verkäufers ab, der sich wie folgt darstellt:
- bei natürlichen Personen gilt ein Steuersatz von 5 %
- bei einer Gesellschaft = 7,5 %
- bei einer Treuhandgesellschaft = 10 %
Diese Steuer wird nicht einmalig auf den Gesamtverkaufspreis erhoben, sondern auf die erfolgten Einzelzahlungen des Käufers an den Verkäufer (Anzahlung, Restzahlung).
Die Verpflichtung zur Rückbehaltung der Abgeltungssteuer entsteht, wenn der Käufer wußte, daß der Verkäufer seinen gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb Südafrika's hat, also ein sog. "non-resident" ist, bzw. wenn er davon Kenntnis haben müßte (Vorlage des Passes genügt hier in der Regel). Der Käufer (bzw. Notar) muß diese Steuer von jeder Zahlung in Abzug bringen und an die südafrikanischen Steuerbehörden (SARS) weiterleiten.
Die Abgeltungssteuer ist keine endgültige Steuer, sondern ist als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer zu betrachten. Der Verkäufer muß eine Steuererklärung ausfüllen und die zu zahlende Steuer ermittelt werden. Die Abgeltungssteuer wird allerdings auf die zu zahlende Steuer angerechnet.
Außerdem kann der Verkäufer bei den südafrikanischem Steuerbehörden beantragen, dass diese Abgeltungssteuer für ihn keine Anwendung findet. Hierzu müssen allerdings entsprechende Vermögenswerte bzw. Sicherheiten, die der Verkäufer in Südafrika besitzt, nachgewiesen werden oder der Nachweis geführt werden, dass er bezüglich des Grundstücks- oder Hausverkaufs ohnehin keine oder nur sehr geringe Steuern zu bezahlen hätte.
Ist der Käufer ein "Resident", d.h. in Südafrika ansässig, so muß die Steuer innerhalb von 14 Geschäftstagen ab dem Zeitpunkt der (Teil-) Zahlung weitergeleitet werden. Für einen "Non-Resident" gilt eine Frist von 28 Arbeitstagen.
Auf verspätete oder nicht geleistete Zahlungen werden Zinsen erhoben.
Der Käufer haftet persönlich für die Zahlung der Steuer an die SARS und zwar unabhängig davon, ob diese vom Verkäufer einbehalten wurde oder nicht.
Der Immobilienmakler, der davon Kenntnis hat, daß der Verkäufer ein "Non-Resident" ist, muß den Käufer schriftlich auf diese Verpflichtung hinweisen.
|
Diese Information wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden. Änderungen vorbehalten. Stand: 1. März 2008.
|
|